Vor allem auf Initiative der PDS waren in der rot-roten Koalitionsvereinbarung wichtige Schritte zur Ausprägung direkter Demokratie vereinbart worden. Lange Zeit nämlich war Berlin das einzige Bundesland, in dem es direkte Demokratie in den Bezirken nicht gab und wo die Möglichkeiten zur direkten Demokratie auf Landesebene – also Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide – mit solchen Hürden und Erschwernissen versehen sind, dass sie noch nie angewendet werden konnten. Die Ergebnisse zur Veränderung dieser Situation können sich sehen lassen:
- Im Sommer 2005 wurde zunächst das Gesetzespaket zur Einführung direkter Demokratie auf Bezirksebene verabschiedet, das neben der rot-roten Koalition auch von FDP und Bündnis 90 / Die Grünen getragen wurde. Die Intention ist nicht schlechthin ein einfaches „Mehr an Demokratie“, sondern das klare politische Angebot an die Bevölkerung, Entscheidungen zu günstigen Bedingungen in die eigenen Hände zu nehmen. Berlin ist jetzt – so eine Studie – vom bisherigen letzten Platz in einem bundesweiten Ländervergleich an die Spitze vorgestoßen. Im Sommer 2006 folgten dann insgesamt deutliche Erleichterungen für die direkte Demokratie auf Landesebene.
- Von nun an können die Bürgerinnen und Bürger in einem leicht handhabbaren zweistufigen Verfahren über alles selbst entscheiden, wozu die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Beschlüsse fassen kann; Ausschlussgründe gibt es nicht. Im Gegenteil: Um die Entscheidungsmöglichkeiten für die Bevölkerung auszubauen, wurden die Entscheidungskompetenzen der BVV noch deutlich erweitert. Festgelegt wurden sehr moderate Beteiligungsquoren: Ein Bürgerbegehren auf Durchführung eines Bürgerentscheides ist gültig, wenn 3 Prozent der Wahlberechtigten teilgenommen haben, und beim Bürgerentscheid müssen es nur 15 Prozent sein. Ausschlaggebend ist dann die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen; gesonderte Zustimmungsquoren – in fast allen anderen Bundesländern üblich – gibt es nicht. In Berlin sind auch nicht wie anderswo Bürgerentscheide ausgeschlossen bzw. mit der Pflicht zu finanziellen Deckungsvorschlägen gekoppelt, wenn sie Auswirkungen auf den Haushalt haben. Es ist in Berlin lediglich erforderlich, dass eine Kostenprognose vorgelegt werden muss, um das Bewusstsein zu vertiefen, dass diese Kosten im laufenden Haushalt umverteilt werden müssen. Berlinerinnen und Berliner haben von den neuen Mitbestimmungsrechten schnell Gebrauch gemacht, wie die derzeit laufenden neun Bürgerbegehren in sechs Bezirken demonstrieren.
- Öffentliche Bürgerfragestunden sind jetzt fester Bestandteil der BVV-Sitzung, und die Mitglieder des Bezirksamtes müssen Rede und Antwort stehen. Eingeführt wurde der Einwohnerantrag, bei dem ein Prozent der im Bezirk lebenden Einwohnerinnen und Einwohner – nicht nur der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger – ab dem 16. Lebensjahr die Besprechung eines Problems in der BVV erzwingen kann. Die Bezirksämter wurden zur Einberufung von Einwohnerversammlungen verpflichtet, bevor eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung in den Entscheidungsprozess geht. Alle Rechte, die bislang nur den Fraktionen zustanden, gelten jetzt für jedes einzelne Mitglied der BVV. Jedes Mitglied der BVV hat ein Akteneinsichtsrecht, ohne dass dieses an eine aktuelle Angelegenheit der BVV oder des Ausschusses gekoppelt sein muss.
- Auch auf Berliner Landesebene wurden die Regelungen für die direkte Demokratie deutlich demokratisiert und vereinfacht, nachdem alle Fraktionen des Abgeordnetenhauses einen gemeinsamen Gesetzesentwurf ins Parlament eingebracht hatten, der am 18. Mai 2006 beschlossen wurde. Letztendlich wird über ihn am 17. September 2006 in einer Volksabstimmung gleichzeitig mit den Wahlen entschieden werden, denn die Verfassung von Berlin verlangt bei Änderungen der Artikel zur direkten Demokratie einen Volksentscheid.
- Deutlich erleichtert wurden Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide:
- Damit eine Volksinitiative, die das Parlament zwingt, sich mit einer bestimmten Angelegenheit zu befassen, erfolgreich ist, müssen sich statt bislang 90 000 nur noch 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner dafür aussprechen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ab dem 16. Lebensjahr. Sämtliche bisherigen Ausschlusstatbestände für die Volksinitiative entfallen.
- Ein Volksbegehren zur Einleitung eines Volksentscheides bedarf der Unterstützungsunterschrift von mindestens 20 000 Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn 7 Prozent der Wahlberechtigten – nicht wie bisher 10 Prozent – innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmen. Auch die freie Sammlung von Unterschriften soll möglich werden.
- Deutlich vereinfacht werden Volksentscheide. Sie haben Erfolg, wenn sich eine Mehrheit, die zugleich ein Viertel der Wahlberechtigten ausmachen muss, dafür ausspricht. Außer zum Haushaltsgesetz, zu Tarif-, Gehalts- und Personalangelegenheiten sind Volksentscheide zu allen Fragen zulässig, in denen das Abgeordnetenhaus entscheiden kann.
- Auch Verfassungsänderungen und Parlamentsauflösungen werden möglich.
- Weil für Verfassungsänderungen und für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode auch im Parlament höhere Hürden gelten, sind dafür ebenso die Bedingungen im Rahmen direkter Demokratie höher gesetzt worden.
- Jeweils 50 000 Wahlberechtigte müssen die Durchführung eines Volksbegehrens unterstützen. Das eigentliche Volksbegehren bedarf der Zustimmung durch 20 Prozent der Wahlberechtigten.
- Ein Volksentscheid zur Änderung der Verfassung ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der Teilnehmenden, die zugleich mindestens die Hälfte aller Wahlberechtigten ausmachen müssen, zustimmen. Für einen erfolgreichen Volksentscheid zur Beendigung der Wahlperiode sind die Teilnahme von mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten und die Zustimmung durch die Mehrheit erforderlich.
- Die Linkspartei.PDS hält diese Quoren für zu hoch. Hier treten wir für Nachbesserungen ein. Dennoch wirbt sie für die Zustimmung zu dieser Verfassungsänderung am 17. September 2006, weil das in dieser Frage Erreichte allemal besser ist als der jetzige Zustand.