Am 31. Dezember 2006 endet der Investitionsschutz für Eigentumsgaragen auf fremdem Grund und Boden, die zu DDR-Zeiten errichtet wurden. In ganz Ostdeutschland sind über 500.000 Garagenbesitzer davon betroffen. Ab diesem Termin kann der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Garagen befinden, die bestehenden Verträge kündigen und den Garagenbesitzer entschädigungslos enteignen. Die Garagenbesitzer könnten dann auch dazu gezwungen werden, die Gebäude auf eigene Kosten abzureißen.
Zum Hintergrund: Zu DDR-Zeiten wurde die Möglichkeit eingeräumt, Pacht-, Nutzungs- oder Überlassungsverträge über Grundstücke abzuschließen und auf deren Grundlage Baulichkeiten – zum Beispiel Garagen – zu errichten. Rechtsgrundlage war das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) aus dem Jahr 1976, wobei die Regelungen auch für die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge galten.
Mit dem Einigungsvertrag galten diese Nutzungsverhältnisse zunächst fort. Im Jahre 1994 wurde mit der Verabschiedung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) bestimmt, dass mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses das nach dem Recht der DDR begründete und zunächst auch fortbestehende Eigentum auf den Grundstückseigentümer überzugehen habe.
Es folgten Auseinandersetzungen vor dem Bundesverfassungsgericht v.a. seitens der Alteigentümer, die sich sowohl gegen die Kündigungsschutzbestimmungen als auch dagegen richteten, dass sie öffentliche Lasten (z. B. Erschließungs- und Ausbaubeiträge) tragen sollten, ohne Einfluss auf die Grundstücksnutzung zu haben.
Für Garagen beschloss das Bundesverfassungsgericht am 14. Juli 2000 schließlich, die ursprüngliche Kündigungsbeschränkung bis Ende 2002 aufzuheben.
Garagen waren damit ab 2000 kündbar geworden (Auslaufen des Kündigungsschutzes). § 12 (2) SchuldrechtsÄndG zufolge endet nach 7 Jahren, also am 31.12.2006, die Investitionsschutzfrist und damit die Entschädigungspflicht.
Kündigt der Nutzer bis 31.12.2006, dann kann er zu 50 % an den Abrisskosten beteiligt werden. Kündigt der Grundstückseigentümer während der Investitionsschutzfrist, dann hat der Nutzer Anspruch auf eine Entschädigung für seine Baulichkeit in Höhe des Zeitwertes.
Wird das Pachtverhältnis nach der Investitionsschutzfrist (31.12.2006) beendet, unabhängig davon, durch wen das Pachtverhältnis beendet wird, so hat der bisherige Grundstücksnutzer die vollen Abrisskosten zu tragen.
In Berlin sind mehrere Zehntausend Garagenbesitzer vom Auslaufen der Investitionsschutzfrist betroffen, etwa 2.500 davon auf landeseigenen Grundstücken.
Die Linkspartei.PDS will eine solche Enteignung verhindern. Im Bundestag hat sie einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes gestellt. In Berlin haben wir einen Beschluss initiiert, der den Senat auffordert, zu prüfen, inwieweit für landeseigene Grundstücke (Liegenschaftsfonds, Bezirke, Wohnungsbaugesellschaften) eine Kündigung für Garagen auf fremdem Grund und Boden nach Auslaufen der Investitionsschutzfrist vermieden werden kann. Der Bericht soll bis zum 30. September 2006 vorliegen. Die Linkspartei.PDS spricht sich für eine gesamtstädtische Regelung, die sowohl eine Verlängerung der Investitionsschutzfrist in einem angemessenen Zeitraum als auch Kauf- und Entschädigungsregelungen einschließen soll, aus.