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Hartz IV und Wohnen

Seit der Einführung des Hartz IV-Gesetzes tragen die Kommunen die Wohnungskosten von Langzeitarbeitslosen, sofern diese „angemessen“ sind. Unklar ist allerdings, was unter Angemessenheit zu verstehen ist, denn die rot-grüne Bundesregierung hat auf eine Definition verzichtet und überließ dies den einzelnen Kommunen. In Folge der Wohnungsregelungen wurden in vielen Regionen die Wohnungen für die Arbeitslosengeld II- (ALG II-) Berechtigten zu teuer und sie mussten umziehen. In Berlin war unser wichtigstes Ziel, Umzüge zu vermeiden. Sozialsenatorin Heidi Knake-Werner erarbeitete eine der bundesweit besten Regelungen.

Bei der Berliner Ausführungsvorschrift (AV) Wohnen gilt als einziges Kriterium für die Angemessenheit der Wohnkosten die Brutto-Warmmiete. Im ersten Jahr des ALG II-Bezugs ändert sich für die Betroffenen nichts; die realen Kosten für bestehende Wohnung werden gezahlt. Erst danach werden die Kosten überprüft.

Als Richtwerte gelten folgende Brutto-Warmmieten:

 

Personen

pro BG(1)

 

 

Richtwert

Brutto-Warm(2)

 

 

Das sind

% der BG

 

 

Ø Ist 12/04 (3)

(BSHG) (4)

 

 

Ø Ist 03/05 (5)

(Alg II)

 

 

Anzahl BG

 

 

1

 

 

360 Euro

 

 

61,1

 

 

278 Euro

 

 

246 Euro

 

 

170.641

 

 

2

 

 

444 Euro

 

 

18,3

 

 

403 Euro

 

 

337 Euro

 

 

51.158

 

 

3

 

 

542 Euro

 

 

10,5

 

 

489 Euro

 

 

400 Euro

 

 

29.425

 

 

4

 

 

619 Euro

 

 

10,0

 

 

563 Euro

 

 

467 Euro

 

 

27.959

 

 

5

 

 

705 Euro

 

 

632 Euro

 

 

573 Euro

 

 

(1) BG: Bedarfsgemeinschaft (Mitglieder eines Haushaltes)

(2) Warm-Miete Brutto-warm: monatliche Kaltmiete + kalte Betriebskosten + Heizkosten

(3) Ist 12/04: durchschnittliche (warme) Wohnkosten für Sozialhilfeempfangende

(4) BSHG: Bundessozialhilfegesetz, regelte die bisherige Sozialhilfe

(5) Ist 03/05: durchschnittliche (warme) Wohnkosten für Arbeitslosengeld-II-Empfangende

 

Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro. Bei selbst genutztem Wohneigentum werden die tatsächlichen Aufwendungen – außer den Tilgungsraten – erstattet. Die in der AV-Wohnen festgelegten Richtwerte können in begründeten Einzelfällen um bis zu zehn Prozent überschritten werden. Dies gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, bei mindestens 15-jähriger Wohndauer sowie bei wesentlichen sozialen Bezügen z.B. für Kinder. Darüber hinaus existieren umfassende Härtefallregelungen, die insbesondere für Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderungen und über 60jährige gelten.

Bevor es zu einer Aufforderung zum Umzug kommt, muss dem in jedem Fall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorausgehen. Dabei wird geprüft, ob die Aufwendungen für einen Umzug – darunter fallen z.B. mögliche Umzugskosten - geringer sind als die weitere Übernahme der höheren Wohnkosten für einen Zeitraum von zwei Jahren. Wenn die Kosten trotzdem über den Richtwerten bleiben, kann jeder und jede prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, die Kosten zu senken, z.B. durch Untervermietung. Wer seine Wohnung trotz höherer Kosten nicht verlassen möchte, hat die Möglichkeit, die Differenz selbst zu zahlen, z.B. aus zusätzlichem Einkommen oder aus Vermögen. Überprüft werden auch die Betriebskosten, die seit vielen Jahren steigen und der Hauptgrund für überhöhte Mieten sind. Eine solche Überprüfung von Amts wegen kommt allen Mieterinnen und Mietern dieser Stadt zugute, weil sie unberechtigte Betriebskosten ausfindig machen kann.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass wir unser Ziel, Zwangsumzüge zu vermeiden und die gesetzlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen zu nutzen, erreichen können und dass die Wohnungsregelung in Berlin der richtige Ansatz ist.